Gesuch um Auskündung gemäss Art. 662 Abs. 3 ZGB

Gesuch um Auskündung gemäss Art. 662 Abs. 3 ZGB

Albert Jaggy, des Pius, geb. 08.06.1952, von und in 3917 Kippel, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9, 3900 Brig, lässt hiermit gemäss Art. 662 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 2 ZPO und Art. 194 Abs. 2 lit. e EGZGB ein Auskündverfahren für nachumschriebenes Grundstück durchführen:

 

– Parzelle LWN Nr. 1197 (Kat.: ohne), LWN Plan Nr. 5 (Kat.: ohne), Guegenmatta, Gemeinde Kippel, mit landwirtschaftlichem Gebäude, Acker, Wiese

 

Dieses Grundstück ist im kommunalen Kataster ohne Eigentümer eingetragen. Der Gesuchsteller legt dar, dass er bzw. seine Rechtsvorgänger das obgenannte Grundstück mehr als 30 Jahren ununterbrochen und unangefochten als sein Eigentum genutzt hat. Der Gesuchsteller beruft sich deshalb auf die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB und verlangt, im Grundbuch als Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen zu werden.

Richterliche Verfügung

Wer gegen die Eintragung von Albert Jaggy als Alleineigentümer der Parzelle LWN Nr. 1197, LWN Plan Nr. 5, Guegenmatta, Gemeinde Kippel, Einspruch erheben will, hat dies innert einer Frist von sechs Wochen seit der ersten Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron schriftlich und unter Angabe der Referenz Z2 2022 42 kundzutun. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Gericht ohne materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruches die Eintragung des Gesuchstellers als Alleineigentümer bewilligen. Dies mit allen rechtlichen Folgen.

Das Gesuch wird drei Mal im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Datum der ersten Publikation: 1. Juli 2022

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An die Hundebesitzer

Für jeden Hund, der älter als 6 Monate ist und dessen Besitzer oder Halter den Wohnsitz im Kanton Wallis hat, oder der sich länger als 3 Monate im Kanton aufhält, muss Hundesteuer bezahlt werden.

Die Hundesteuer ist auf der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Halters unter Vorlage folgender Dokumente zu bezahlen:

Indentitätsdokument des Hundes (Nachweis Chip);
Versicherungsnachweis Haftpflichtversicherung;
Für im Kanton Wallis nicht zugelassene Rassen oder deren Kreuzungen: Ausnahmebewilligung des kantonalen Veterinäramtes;

Die kommunale Steuer beträgt CHF 145.00. Informationen über Hunde, die steuerbefreit oder teilweise steuerbefreit sind, erhalten Sie auf der Gemeinde.

Die Hundesteuer wird für ein ganzes Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.

Die Hundesteuer muss bis spätestens 31. März 2024 bei der Gemeindekanzlei bezahlt werden.

Jeder Besitzer oder Halter eines Hundes, der die Hundesteuer nicht bezahlt, kann mit einer Nachsteuer und einer Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer belegt werden.

Die Gemeindeverwaltung Kippel, 1. Januar 2024

Öffentliche Auflage: Sanierung Ausser- und Innerdorfstrasse

Kanton Wallis           
Gemeinde Kippel
Sanierung Ausser- und Innerdorfstrasse
Öffentliche Auflage

Gestützt auf Artikel 42 ff des kantonalen Strassengesetzes vom 03. September 1965 (Stand 01. Januar 2014) liegen die Pläne des Projektes Sanierung Ausser- und Innerdorfstrasse mit allen nötigen Unterlagen während dreissig Tagen öffentlich bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf und zwar vom:

Freitag,  den  01. März 2024  bis  
Montag,  den  01. April 2024

Folgende Dokumente können innert obgenannter Frist während den üblichen Öffnungszeiten auf der Gemeindekanzlei Kippel eingesehen werden:

  • Technischer Bericht mit Kostenvoranschlag
  • Pläne

Allfällige Einsprachen gegen das Projekt sind bis zum 01. April 2024 schriftlich an die Gemeindeverwaltung Kippel zu richten.

Kippel, den  01. März 2024                                                     
Die Gemeindeverwaltung